ESEF (iXBRL) vs. HGB-XML: welche elektronische Offenlegung betrifft wen?
Es gibt zwei elektronische Offenlegungsregime, die beide ans Unternehmensregister übermitteln, aber unterschiedliche Unternehmen und Formate betreffen. Dieser Beitrag klärt, welches Regime für wen gilt – und wo Uregistry ansetzt.
Zwei Regime, ein Unternehmensregister
Sowohl die ESEF-Berichterstattung als auch die HGB-XML-Offenlegung führen ans Unternehmensregister, das vom Bundesanzeiger Verlag geführt wird. Sie beruhen jedoch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, betreffen unterschiedliche Unternehmen und verlangen unterschiedliche Formate.
Wer elektronisch offenlegt, muss zunächst klären, welchem Regime er unterliegt – nur dann lässt sich das korrekte Format wählen.
Was ist ESEF?
ESEF (European Single Electronic Format) ist ein auf EU-Ebene vorgeschriebenes einheitliches elektronisches Berichtsformat. Es beruht auf der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 (ESEF-RTS).
Das Format ist XHTML mit eingebetteten inline-XBRL-Tags (iXBRL): derselbe Bericht ist zugleich menschenlesbar und maschinenlesbar. Die Auszeichnung bezieht sich auf die IFRS-Abschlussdaten.
Wen betrifft ESEF?
ESEF betrifft Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt der EU zugelassen sind – also kapitalmarktorientierte beziehungsweise börsennotierte Unternehmen (§ 264d HGB; Inlandsemittenten nach WpHG § 114).
Nicht betroffen sind typische HGB-Kapitalgesellschaften ohne Börsennotierung: GmbH, nicht-börsennotierte AG, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG. Für sie gilt die HGB-XML-Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB.
Was ist die HGB-XML-Offenlegung (DiRUG)?
Die HGB-Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB betrifft Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG sowie weitere Rechtsformen. Übermittlungsformat ist XML, kein iXBRL.
Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) sind Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister zu übermitteln; für Geschäftsjahre beginnend vor dem 01.01.2022 gilt der Bundesanzeiger als Offenlegungsmedium.
ESEF vs. HGB-XML im Vergleich
Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede beider Regime.
| Aspekt | ESEF (iXBRL) | HGB-XML (DiRUG) |
|---|---|---|
| Betroffene Unternehmen | Kapitalmarktorientierte Emittenten (§ 264d HGB) | Kapitalgesellschaften ohne Börsennotierung (§§ 325 ff. HGB) |
| Format | XHTML mit inline-XBRL (iXBRL) | XML |
| Rechtsgrundlage | Transparenzrichtlinie 2004/109/EG + Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 | HGB §§ 325 ff. + DiRUG |
| Übermittlungsziel | Unternehmensregister (als OAM) mit Weiterleitung ans EU-Zugangsportal | Unternehmensregister (als Offenlegungsmedium) |
| Einreichungsunterlagen | Jahresfinanzbericht (IFRS, ausgezeichnet) | Jahresabschluss und Lagebericht nach HGB |
| Frist | 4 Monate nach Abschlussstichtag | in der Regel 12 Monate nach Abschlussstichtag |
Wo liegt Uregistrys Scope?
Uregistry unterstützt derzeit die HGB-XML-Offenlegung (DiRUG): bestehende Rechnungslegungsunterlagen aus PDF, Excel oder Word werden in validiertes XML überführt.
Die Vorbereitung von ESEF-Berichten (iXBRL) ist geplant. Wenn Sie ESEF-Bedarf haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf – wir informieren Sie über den aktuellen Stand.
FAQ
Betrifft ESEF auch GmbHs oder nicht-börsennotierte AGs?
Nein. ESEF (iXBRL) betrifft kapitalmarktorientierte Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind. Nicht-börsennotierte Kapitalgesellschaften wie GmbH oder nicht-börsennotierte AG fallen unter die HGB-XML-Offenlegung (DiRUG).
Müssen ESEF und HGB-XML in unterschiedlichen Formaten eingereicht werden?
Ja. ESEF verlangt XHTML mit eingebetteten inline-XBRL-Tags (iXBRL), die HGB-XML-Offenlegung verlangt XML. Beide Wege führen ans Unternehmensregister, beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Unterstützt Uregistry ESEF (iXBRL)?
Derzeit unterstützt Uregistry die HGB-XML-Offenlegung (DiRUG). Die Vorbereitung von ESEF-Berichten ist geplant; ein fester Termin besteht noch nicht. Bei ESEF-Bedarf nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Verbindliche Vorgaben bei den zuständigen Stellen oder einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung prüfen.